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AGB

I. Allgemeines

1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge unserer Warenlieferungen und Montageleistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Warenrücknahmen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Wir sind im Falle der Rücknahme der Ware berechtigt, den Kunden mit den entstandenen Rücknahmekosten zu belasten.

4. Alle Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gebunden. Nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss gilt die Preisbindung nicht mehr. Sodann gilt Satz 1 der vorliegenden Ziffer.

II. Lieferung und Versand

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme durch den Kunden den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Dann ist das Angebot auch für uns bindend.

2. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine ordnungsgemäße Nachfrist von 14 Tagen für die Lieferung gesetzt hat.

3. Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die eine Abwicklung des Auftrages aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist wie bei dem zum Zeitpunkt der Ziffer II. 2 (schriftliche Nachfristsetzung durch den Kunden von zwei Wochen) hinauszuschieben. Dies gilt auch für den Fall des Eintretens einer Vermögensverschlechterung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Falschangaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unbefriedigender Kreditauskünfte über den Besteller.

4. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.

III. Beanstandungen

1. Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sind ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche, im nicht kaufmännischen Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Waren schriftlich mitzuteilen.

2. Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als vom Kunden genehmigt. Erfolgt die Mitteilung über Beanstandungen rechtzeitig, so sind wir zur Gewährleistung im Sinne des Abschnitt IV. dieser Bedingungen verpflichtet.

IV. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfristen betragen für unsere Erzeugnisse und Werkleistungen grundsätzlich sechs Monate ab Lieferung bzw. Montage, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren. Hat der Hersteller längere Gewährleistungsfristen uns gegenüber zugesagt, so geben wir die längeren Gewährleistungsfristen an unsere Kunden weiter.

2. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und für die von uns zugesicherten Eigenschaften. Eine Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns.

3. Änderungen der Konstruktion oder der Ausführung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus produktionstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, dass durch die Änderung der Konstruktion oder Ausführung der Ware diese für den Kunden nicht mehr verwendbar ist.

4. Für Austauscherzeugnisse beträgt die Gewährleistung sechs Monate, bei Kraftfahrzeugteilen jedoch höchstens bis zu einer Fahrleistung von 10.000 Kilometern oder bei stationär betriebenen Aggregaten bis zu einer Betriebsdauer von 800 Stunden.

5. Gewährleistungsansprüche des Kunden können nur bei Einhaltung der unter Abschnitt III. genannten Bekanntgabefristen an uns anerkannt werden.

6. Erkennen wir oder Dritte, die nach den der Ware beiliegenden Garantieunterlagen für die Gewährleistung zuständig sind, einen Gewährleistungsausfall ausdrücklich an, so werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert, sie gehen in unser Eigentum über. Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhaften Teile nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz über die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht wurden, gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

Liegt dem Gewährleistungsfalle eine Vereinbarung unter Kaufl euten zugrunde, so gilt Folgendes: Die mangelhaften Teile sind uns porto- und frachtfrei zuzustellen. Bei Kraftfahrzeugteilen tragen wir die Kosten der billigsten Rücksendung innerhalb von Deutschland und die gewöhnlichen Einbaukosten, soweit sie nicht infolge ungewöhnlicher Einbauverhältnisse entstehen oder auf der Eigenart des betreffenden Fahrzeuges beruhen. Bei Haushaltsgeräten sind die Gewährleistungsbedingungen aus den Garantieunterlagen ersichtlich, bei anderen Erzeugnissen trägt der Kunde eventuelle Ein- und Ausbaukosten sowie mögliche Reisekosten eines Mechaniker bis zur Höhe von 33 % des Wertes der Lieferung bzw. der Werkleistung.

7. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann nur verlangt werden, wenn zumutbare Nachbesserungen oder eine zumutbare Nachlieferung fehlgeschlagen sind.

8. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite oder durch den Kunden selbst oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt. Gewährleistungsansprüche des Kunden werden von uns bei Veränderung der Sache dann anerkannt, wenn der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den oben genannten Veränderungen der Sache steht. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Kunde die Wartungs- und Behandlungsvorschriften bezüglich des Liefergegenstandes missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist.

9. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige von uns nicht zu vertretende Einwirkungen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, deren Mängel dem Kunden bekannt waren und die er trotz mangelhafter Beschaffenheit ungerügt angenommen hat.

10. Im Übrigen gelten die besonderen Gewährleistungsbestimmungen, die sich aus den Garantieunterlagen ergeben, die der verkauften Ware beigegeben werden, bzw. beigelegen haben.

V. Haftung

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits, oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Lieferung von neu hergestellten Waren (§ 477 BGB) und Werkleistungen (§ 638 BGB).

VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Im Falle der Verarbeitung unserer Waren erwerben wir an den durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten Waren.

2. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt und vermengt werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache gewandelt werden.

Soweit wir nicht gemäß § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentum bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Umbildung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Es wird uns auch dann Miteigentum übertragen, wenn eine von uns nicht gelieferte Sache gemäß § 947. Abs. 2 des BGB als Hauptsache anzusehen ist.

3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.

4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände erstrecken, sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der mit dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Es darf jedoch nicht in anderer Weise über sie verfügt werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte.

5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen, wie außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck- oder Wechselprotests sind wir berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderung können wir unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Falle unmittelbar geltend machen.

6. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen – und alle an diesen Gegenstände eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.

8. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 25 % geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

VII. Zahlungen

1. Zahlungen sind nach unseren folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

2. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann, sofern ein Vertragsverhältnis unter Kaufl euten besteht, in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Liefergegenstand beanstandet wird.

3. Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

4. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielverkauf grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungen aufweist.

6. a Bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlt der Käufer 50 % der Auftragssumme, den Rest nach Waren- und Rechnungserhalt. In diesem Fall gestatten wir einen Skonto-Abzug von 2 % des Rechnungsbetrages.

b Wird keine Anzahlung gemäß 6.a geleistet, ist die Lieferung bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7. Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

8. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, erhoben.

VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Verträge mit Vollkaufl euten wird als Gerichtsstand Karlsruhe-Durlach vereinbart. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Weingarten / Baden.